Rechtstracker.at

Art. 53

Fassungen
02.10.1994 bis 22.11.1995 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5323.11.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 39/1996 · aufgehoben
Art. 5302.10.199422.11.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 53

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

22.11.1995danach: BGBl. Nr. 39/1996

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 53

Abgabe durch die Kammer an die Große Kammer und durch die Große

Kammer an das Plenum

  1. Absatz eins,Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an eine Große Kammer abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.
  2. Absatz 2,Der Großen Kammer gehören neunzehn Richter an; sie besteht aus
    1. Litera a
      dem Präsidenten und dem oder den Vizepräsidenten des Gerichtshofs;
    2. Litera b
      den anderen Mitgliedern der Kammer, welche die Sache abgegeben hat;
    3. Litera c
      zusätzlichen Richtern, die vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beisein des Kanzlers unmittelbar nach der Abgabe durch gesonderte Auslosung bestimmt werden.
  3. Absatz 3,Für die Beschlußfähigkeit der Großen Kammer ist die Anwesenheit von mindestens siebzehn Richtern erforderlich.
  4. Absatz 4,Die mit der Sache befaßte Große Kammer kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
  5. Absatz 5,Falls eine oder mehrere aufgeworfene Fragen besonders schwerwiegend sind oder zu einer erheblichen Änderung der Rechtsprechung führen würden, kann die Große Kammer die Sache ausnahmsweise an das Plenum abgeben, dem dann alle Richter angehören.

Wenn das Plenum mit einer Sache befaßt wird, gehören die ad hoc bestellten Richter der Großen Kammer auch dem Plenum als Richter an.

Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Große Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.

  1. Absatz 6,Auf das Verfahren vor der Großen Kammer und dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015216

Alte Dokumentnummer

N1199443206J