Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 39/1996Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1996,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 53
Abgabe durch die Kammer an die Große Kammer und durch die Große
Kammer an das Plenum
(1)Absatz eins,Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine oder mehrere schwerwiegende, die Auslegung der Konvention berührende Fragen auf, so kann die Kammer diese Sache jederzeit während des Verfahrens an eine Große Kammer abgeben. Die Abgabe muß erfolgen, wenn die Entscheidung einer solchen Frage beziehungsweise solcher Fragen zu einem Widerspruch mit einem früheren Urteil des Gerichtshofs führen kann. Die Entscheidung über die Abgabe bedarf keiner Begründung.
(2)Absatz 2,Der Großen Kammer gehören 21 Richter an; sie besteht aus:
dem Präsidenten oder den Vizepräsidenten des Gerichtshofes;
den anderen Mitgliedern und Ersatzrichtern der Kammer, welche die Sache abgegeben hat;
zusätzlichen Richtern, die vom Präsidenten des Gerichtshofes im Beisein des Kanzlers unmittelbar nach der Abgabe durch gesonderte Auslosung bestimmt werden.
(3)Absatz 3,Für die Beschlußfähigkeit der Großen Kammer ist die Anwesenheit von mindestens siebzehn Richtern erforderlich.
(4)Absatz 4,Die mit der Sache befaßte Große Kammer kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(5)Absatz 5,Falls eine oder mehrere aufgeworfene Fragen besonders schwerwiegend sind oder zu einer erheblichen Änderung der Rechtsprechung führen würden, kann die Große Kammer die Sache ausnahmsweise an das Plenum abgeben, dem dann alle Richter angehören.
Wenn das Plenum mit einer Sache befaßt wird, gehören die ad hoc bestellten Richter der Großen Kammer auch dem Plenum als Richter an.
Das mit der Sache befaßte Plenum kann entweder in vollem Umfang selbst über die Sache entscheiden oder diese nach Entscheidung der betreffenden Frage beziehungsweise Fragen an die Große Kammer zurückverweisen, die für das weitere Verfahren ihre frühere Zuständigkeit wiedererlangt.
(6)Absatz 6,Auf das Verfahren vor der Großen Kammer und dem Plenum sind die für die Kammern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12015621
Alte Dokumentnummer
N1199653372J