Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 58
Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke
(1)Absatz eins,Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung
der Urteile des Gerichtshofs;
der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig oder unangebracht hält;
der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen;
aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung der Urteile, der Beschwerden oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Schriftstücke werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.
(2)Absatz 2,Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.
Dokumentnummer
NOR12015221
Alte Dokumentnummer
N1199443211J