Rechtstracker.at

Art. 58

Fassungen
02.10.1994 bis 28.06.1995 — BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 5829.06.199531.10.1998 § → § BGBl. Nr. 743/1995 · aufgehoben
Art. 5802.10.199428.06.1995 BGBl. Nr. 927/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 58

Inkrafttretensdatum

02.10.1994BGBl. Nr. 927/1994

Außerkrafttretensdatum

28.06.1995danach: BGBl. Nr. 743/1995

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 58

Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke

  1. Absatz eins,Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung
    • Strichaufzählung
      der Urteile des Gerichtshofs;
    • Strichaufzählung
      der Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission, jedoch mit Ausnahme aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für unnötig oder unangebracht hält;
    • Strichaufzählung
      der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen;
    • Strichaufzählung
      aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
    Die Veröffentlichung der Urteile, der Beschwerden oder der Anträge, die ein Verfahren einleiten, sowie der Berichte der Kommission erfolgt in den beiden Amtssprachen; die anderen Schriftstücke werden in der Amtssprache veröffentlicht, in der sie während des Verfahrens eingereicht worden sind.
  2. Absatz 2,Die beim Kanzler verwahrten und nicht veröffentlichten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.

Gesetzesnummer

10001362

Dokumentnummer

NOR12015221

Alte Dokumentnummer

N1199443211J