Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (Verfahrensordnung B)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 927/1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 743/1995Bundesgesetzblatt Nr. 927 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 743 aus 1995,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Index
19/05 Menschenrechte
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos (vgl. BGBl. III Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt römisch drei
Nr. 13/2000).Nr. 13 aus 2000,).
Text
Artikel 58
(Veröffentlichung der Urteile und anderer Schriftstücke)
Der Kanzler sorgt für die Veröffentlichung der Urteile des Gerichtshofs und aller Schriftstücke, deren Veröffentlichung der Präsident für zweckmäßig hält.
Die Veröffentlichung erfolgt in den beiden Amtssprachen.
Die Verfahrensunterlagen einschließlich des Berichts der Kommission und der Berichte über die öffentlichen Verhandlungen sowie die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, falls nicht der Präsident von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei, der Kommission, des Beschwerdeführers oder jeder anderen betroffenen Person anders entscheidet.
Dokumentnummer
NOR12015528
Alte Dokumentnummer
N1199551691J