Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Übermittlungsstelle, Übertragungsweise
§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.Paragraph 3, (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Radio-Austria AG in Wien als Übermittlungsstelle (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar beim Bundesrechenamt anzubringen (Direktverkehr).
(3)Absatz 3,Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.Für die Anordnung des Direktverkehrs (Absatz 2,) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist das Bundesrechenamt anzuhören.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege des Bundesrechenamts.Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege des Bundesrechenamts und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Absatz 2,), nur im Wege des Bundesrechenamts.
Schlagworte
Datensicherheit, RAC, Bundesrechenzentrum
Dokumentnummer
NOR12015285
Alte Dokumentnummer
N1199530189L