Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Übermittlungsstelle, Übertragungsweise
§ 3. (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (§ 89b Abs. 2 GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.Paragraph 3, (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubringen (Direktverkehr).
(3)Absatz 3,Für die Anordnung des Direktverkehrs (Abs. 2) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören.Für die Anordnung des Direktverkehrs (Absatz 2,) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören.
(4)Absatz 4,Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Abs. 2), nur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH.Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Absatz 2,), nur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH.
Schlagworte
Datensicherheit, RAC, Bundesrechenzentrum
Dokumentnummer
NOR40007988