Rechtstracker.at

§ 4 ERV 1995

Fassungen
15.05.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 415.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 415.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 401.05.199914.06.2000 § → § BGBl. II Nr. 140/1999
§ 401.10.199530.04.1999 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Einbringungsdatum, Zustelldatum

Paragraph 4, (1) Hat die Übermittlungsstelle die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen, so hat sie dies dem Einbringer sofort mitzuteilen und den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) dieser Rückmeldung zu protokollieren; dieses Datum ist mit den Daten der Eingabe zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zu protokollieren, wann die Daten der Eingabe bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit), und dieses Datum im Fall des Direktverkehrs (Paragraph 3, Absatz 2,) mit den Daten der Eingabe weiterzuleiten.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle hat das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem Daten gerichtlicher Erledigungen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind (elektronische Zustellung), zu protokollieren und der Bundesrechenzentrum GmbH zur Weiterleitung an das absendende Gericht zu übermitteln (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG). Das Datum (Tag und Uhrzeit), an dem die Daten gerichtlicher Erledigungen vom Empfänger tatsächlich übernommen wurden, ist ebenfalls zu protokollieren und auf Anfrage dem Gericht bekannt zu geben; dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
  3. Absatz 4,Im Fall des Direktverkehrs ist die Protokollierung und Übermittlung nach Absatz 3, von der Bundesrechenzentrum GmbH vorzunehmen.

Schlagworte

Eingangsbestätigung, Eingangsstampiglie, Einlaufstampiglie, Mailbox

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40018243