Rechtstracker.at

§ 3 ERV 1995

Fassungen
15.06.2000 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 315.06.200031.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 301.05.199914.06.2000 § → § BGBl. II Nr. 140/1999
§ 301.10.199530.04.1999 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.06.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Übermittlungsstelle, Übertragungsweise

Paragraph 3, (1) Unter Berücksichtigung der erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen wird die Datakom Austria GmbH in Wien als Übermittlungsstelle (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG) festgelegt. Der Einbringer einer elektronischen Eingabe hat sich dieser Übermittlungsstelle zu bedienen.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Justiz kann, soweit dies auf Grund der technischen Möglichkeiten zweckmäßig ist oder einer einfacheren und sparsameren Verwaltung dient, einem Einbringer mit Bescheid auftragen, diese Eingaben unmittelbar bei der Bundesrechenzentrum GmbH anzubringen (Direktverkehr).
  2. Absatz 3,Für die Anordnung des Direktverkehrs (Absatz 2,) ist überdies erforderlich, daß die technischen und organisatorischen Bedingungen für eine sichere und wirtschaftliche Datenübertragung erfüllt sind; hiezu ist die Bundesrechenzentrum GmbH anzuhören.
  3. Absatz 4,Die Übermittlung gerichtlicher Erledigungen erfolgt im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH und der Übermittlungsstelle; bei Personen, für die der Direktverkehr angeordnet ist (Absatz 2,), nur im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH.

Schlagworte

Datensicherheit, RAC, Bundesrechenzentrum

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40007988