Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 14Artikel 2, Paragraph 14
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Beachte
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten OrganeAbsatz eins bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der obersten Organe
nach § 1 mit 9. 10. 1994 in Kraft.nach Paragraph eins, mit 9. 10. 1994 in Kraft.
Abs. 1 tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten desAbsatz eins, tritt hinsichtlich des Entfalls des Vizepräsidenten des
Rechnungshofes mit 1. 1. 1995 in Kraft.
Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder desAbsatz eins bis 3 und 5 bis 10 treten hinsichtlich der Mitglieder des
Europäischen Parlaments mit 1. 1. 1995 in Kraft.
(vgl. § 45 Abs. 6 Z 1, 3 und 4 idF BGBl. Nr. 19/1995)vergleiche Paragraph 45, Absatz 6, Ziffer eins, 3 und 4 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1995,)
Text
§ 14. (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (§ 35 Abs. 1 und § 39). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Art. 71 B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. § 10 Abs. 1 bis 3 ist anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.Paragraph 14, (1) Die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre, die Mitglieder der Volksanwaltschaft, die Landeshauptmänner und der Präsident des Rechnungshofes erhalten, wenn sie in einer oder mehreren dieser Funktionen mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit den ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Der Anspruch auf Fortzahlung besteht nur solange, als nicht auf Grund eines Antrages ein Anspruch auf Ruhebezug bestehen würde (Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 39,). Ein Ausscheiden aus dem Amt unter Betrauung mit der Fortführung der Verwaltung (Artikel 71, B-VG) gilt nicht als Unterbrechung der Amtstätigkeit. Paragraph 10, Absatz eins bis 3 ist anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Absatz 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat.Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Dreifache und erhöht sich nach 15 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für Zeiträume zwischen drei und 15 Jahren gebührt die dem Zeitausmaß entsprechende Entschädigung; hiebei sind Zeiträume von weniger als einem halben Jahr zu vernachlässigen und Zeiträume von mindestens einem halben Jahr als ganzes Jahr zu zählen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Absatz 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat.
(3)Absatz 3,Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.Unter den Voraussetzungen des Absatz 2, erhalten die Mitglieder des Bundesrates nach Beendigung der Funktionsausübung eine einmalige Entschädigung berechnet nach dem ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezug unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen.
(4)Absatz 4,Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Abs. 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Abs. 2 erster Satz nicht erforderlich.Scheidet ein Mitglied des Nationalrates oder ein Mitglied des Bundesrates durch Tod aus seiner Funktion aus, so sind die nach den Absatz 2 und 3 zustehenden Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen im Ausmaß von 50 v. H. an die Verlassenschaft anzuweisen. In diesem Fall ist eine Mindestfunktionsdauer im Sinne des Absatz 2, erster Satz nicht erforderlich.
(5)Absatz 5,Endet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Abs. 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wennEndet die Funktion eines Mitgliedes des Nationalrates oder des Bundesrates, so werden ihm für die Berechnung der Ansprüche nach den Absatz 2 und 3 die Zeiträume, während der es der anderen gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder dem Europäischen Parlament angehört hat, zugezählt, wenn
eine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Abs. 2 oder 3 genannten Voraussetzungen odereine einmalige Entschädigung für diese frühere Mitgliedschaft mangels Vorliegens der im Absatz 2, oder 3 genannten Voraussetzungen oder
eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament nicht gebührt hat.
(6)Absatz 6,Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach Abs. 2 und 3 gebühren nicht, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dieser seiner Funktion zu einem anderen im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt oder zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet wird.Die Fortzahlung der Bezüge nach Absatz eins und die einmalige Entschädigung nach Absatz 2 und 3 gebühren nicht, wenn das oberste Organ innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus dieser seiner Funktion zu einem anderen im Paragraph eins, angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt oder zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet wird.
(7)Absatz 7,Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1 oder Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3 beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 weiterhin vorliegen, gilt folgendes:Wird eine Amtstätigkeit nach Absatz eins, oder Funktionsausübung nach Absatz 2, oder 3 beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz 6, weiterhin vorliegen, gilt folgendes:
Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bemessen, wenn diese einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.Eine allfällige Leistung nach den Absatz eins bis 3 ist auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu bemessen, wenn diese einen Anspruch auf eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3 begründet.
Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.Ist die nach Ziffer eins, gebührende Leistung niedriger als eine Leistung, die nach den Absatz eins, 2, oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Absatz 6, nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.
Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3 und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Absatz eins, 2, oder 3 gebührt, wenn Absatz 6, nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8)Absatz 8,Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das esHat ein im Paragraph eins, angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3 nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Absatz eins, 2, oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Absatz 7,) nur in dem Ausmaß, um das es
die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
- wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat - die höchste dieser Leistungen
betraglich übersteigt.
(9)Absatz 9,Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und 3 und des Abs. 8 ist eine frühere Leistung nach Abs. 1 nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Abs. 8 überschritten hat.Bei der Anwendung des Absatz 7, Ziffer 2 und 3 und des Absatz 8, ist eine frühere Leistung nach Absatz eins, nur in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie den für denselben Zeitraum tatsächlich gebührenden Bezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften überschritten hätte bzw. im Falle des Absatz 8, überschritten hat.
(10)Absatz 10,Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 9 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat oder - wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments von diesem erhaltene Leistungen, mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6 geändert hat.Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Absatz 7 bis 9 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Absatz eins, 2, oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat oder - wenn Absatz 6, nicht anzuwenden gewesen wäre - erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments von diesem erhaltene Leistungen, mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse römisch neun, Gehaltsstufe 6 geändert hat.
Schlagworte
Minister, Einstweilige Bundesregierung, Rente, Landesrat