Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1995 bis 31.07.1995 — BGBl. Nr. 38/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.12.199731.12.2000 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 1/2001
§ 501.08.199530.11.1997 § → § BGBl. Nr. 488/1995
§ 501.01.199531.07.1995 BGBl. Nr. 38/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz - Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 38 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 38/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.1995danach: BGBl. Nr. 488/1995

Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph 5, (1) Auf das Hauptzollamt Wien wird die Zuständigkeit übertragen

  1. Litera a
    zur Erhebung der Eingangsabgaben, einschließlich der Geltendmachung von Haftungen und Nebenansprüchen, beim Carnet-Inhaber oder beim bürgenden Verband im Verfahren mit Carnets TIR oder mit Carnet A.T.A. nach dem Zollabkommen für das Carnet A.T.A. über die vorübergehende Einfuhr von Waren, Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1963,, in der Fassung des Abkommens Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1990,;
  2. Litera b
    zur Einhebung von Abgaben und Nebenansprüchen bei den Österreichischen Bundesbahnen, sofern für diese eine Zollschuld entstanden oder eine Haftung geltend gemacht wird.
  1. Absatz 2,Abgesehen von den Fällen Absatz eins, Litera b, wird die Zuständigkeit zur Vorschreibung und Einhebung von Abgaben, hinsichtlich derer die Abgabenschuld durch rechtswidriges Handeln oder Unterlassen entstanden ist, sowie von Haftungen für solche Abgaben und von Nebenansprüchen auf jenes Hauptzollamt übertragen, das im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person nach Paragraph 82, Absatz 3, oder Paragraph 83, Absatz 3, des Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren einleitet oder Anzeige an die Staatsanwaltschaft erstattet.

Gesetzesnummer

10001374

Dokumentnummer

NOR12015361

Alte Dokumentnummer

N1199545562J