Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 273/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 44cArtikel 6, Paragraph 44 c
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
§ 44c. (1) 80% des Bezuges nach § 44b Abs. 1 bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.Paragraph 44 c, (1) 80% des Bezuges nach Paragraph 44 b, Absatz eins, bilden die Bemessungsgrundlage des Ruhebezuges.
(2)Absatz 2,Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sichDer Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Absatz eins und erhöht sich
für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167%
der Bemessungsgrundlage.
(3)Absatz 3,Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 nicht übersteigen.Der Ruhebezug darf die Bemessungsgrundlage nach Absatz eins, nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12015421
Alte Dokumentnummer
N1199547910J