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§ 58 EuWO

Fassungen
15.03.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5801.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 5801.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 162/1998
§ 5815.03.199631.12.1998 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

15.03.1996BGBl. Nr. 117/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 162/1998

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Paragraphen 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.
  2. Absatz 2,Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. Absatz 4,In Anstalten unter ärztlicher Leitung kann diese in Einzelfällen den in den Absatz 2 und 3 bezeichneten gehfähigen und bettlägerigen Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts aus gewichtigen medizinischen Gründen untersagen.
  5. Absatz 5,Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12015712

alte Dokumentnummer

N1199653909J