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§ 58 EuWO

Fassungen
01.01.1999 bis 30.06.2007 — BGBl. I Nr. 162/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 58 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 5801.07.200731.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 28/2007
§ 5801.01.199930.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 162/1998
§ 5815.03.199631.12.1998 BGBl. Nr. 117/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europawahlordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 117 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 162/1998

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 28/2007

Abkürzung

EuWO

Index

10/04 Wahlen

Text

Ausübung des Wahlrechts von Pfleglingen in Heil- und Pflegeanstalten

Paragraph 58,

  1. Absatz eins,Um den in öffentlichen oder privaten Heil- und Pflegeanstalten untergebrachten Pfleglingen die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, kann die Gemeindewahlbehörde, in Wien der Magistrat, für den örtlichen Bereich des Anstaltsgebäudes einen oder mehrere besondere Wahlsprengel errichten. Die Paragraphen 39 bis 41 sind hierbei zu beachten.
  2. Absatz 2,Werden Wahlsprengel gemäß Absatz eins, errichtet, so haben die gehfähigen Pfleglinge ihr Wahlrecht in den Wahllokalen der nach Absatz eins, zuständigen Sprengelwahlbehörden auszuüben. Das gleiche gilt für gehfähige Pfleglinge, die ihre Stimme mittels Wahlkarte abgeben.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, zuständige Sprengelwahlbehörde kann sich mit ihren Hilfsorganen und den Wahlzeugen zum Zweck der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge auch in deren Liegeräume begeben. Hierbei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirms und dergleichen) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet von allen anderen im Liegeraum befindlichen Personen seinen amtlichen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind auch bei der Ausübung des Wahlrechts nach den Absatz 2 und 3 die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, insbesondere die der Paragraphen 27 und 28 sowie 54 und 56 über die Teilnahme an der Wahl und die Ausübung des Wahlrechts mittels Wahlkarten zu beachten.

Schlagworte

Heilanstalt

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2011

Gesetzesnummer

10001436

Dokumentnummer

NOR12017119

alte Dokumentnummer

N1199855232L