Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Europa-Wählerevidenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 118/1996Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2)Absatz 2,Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des Absatz eins und des Paragraph 7, hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
Anmerkung
Art. 5 Z 9 der Novelle BGBl. I Nr. 115/2013 lautet: „In § 6 Abs. 3 wird das Wort „Einsprüche“ durch das Wort „Berichtigungsanträge“ ersetzt.“. Richtig wäre: „In § 6 Abs. 2 ...“. Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2015
Dokumentnummer
NOR12015764
alte Dokumentnummer
N1199653963J