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§ 6 EuWEG

Fassungen
01.01.2018 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 106/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 § → § BGBl. I Nr. 7/2023
§ 625.05.201831.12.2023 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 601.01.201824.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 106/2016
§ 601.01.201631.12.2017 § → § BGBl. I Nr. 158/2015
§ 615.03.199631.12.2015 BGBl. Nr. 118/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Europa-Wählerevidenzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2018BGBl. I Nr. 106/2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Abkürzung

EuWEG

Index

10/04 Wahlen

Text

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, bei der jeweiligen Gemeinde Einsicht nehmen. Die Möglichkeit der Einsichtnahme hat sich auf die in Paragraph eins, Absatz 3, angeführten Angaben, ausgenommen das bereichsspezifische Personenkennzeichen, zu beschränken. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von Paragraph eins, Absatz 2, erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.
  2. Absatz 2,Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z. B. PDF-Datei) ist zulässig.

Im RIS seit

15.12.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

10001437

Dokumentnummer

NOR40188412

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/118/P6/NOR40188412