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Anl. 2n BMG

Fassungen
01.05.1996 bis 14.02.1997 — BGBl. Nr. 201/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2n01.05.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 201/1996 · aufgehoben
Anl. 2n01.01.199530.04.1996 § → § BGBl. Nr. 1105/1994
Anl. 2n01.02.199131.12.1994 § → § BGBl. Nr. 45/1991
Anl. 2n21.02.198631.03.1987 BGBl. Nr. 76/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 78/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesministeriengesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2 n

Inkrafttretensdatum

01.05.1996BGBl. Nr. 201/1996

Außerkrafttretensdatum

14.02.1997

Abkürzung

BMG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Anlage zu Paragraph 2

-------------

N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst

  1. Ziffer eins
    Verkehrspolitik.
  2. Ziffer 2
    Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.
Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.
Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
  1. Ziffer 3
    Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
  2. Ziffer 4
    Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
  3. Ziffer 5
    Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
  4. Ziffer 6
    Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
  1. Ziffer 7
    Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.
  2. Ziffer 8
    Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
  1. Ziffer 9
    Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.
  2. Ziffer 10
    Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
  3. Ziffer 11
    Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
  4. Ziffer 12
    Angelegenheiten des ERP-Fonds.
  5. Ziffer 13
    Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.
  6. Ziffer 14
    Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.
  7. Ziffer 15
    Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen Phonothek.
  1. Ziffer 16
    Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
  2. Ziffer 17
    Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
  3. Ziffer 18
    Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.
  4. Ziffer 19
    Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

Anmerkung

NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991
ÜR: Art. VIII und IX, BGBl. Nr. 45/1991

Schlagworte

Strompolizei, Personenverkehr, Postwesen, Bibliothekswesen, Dokumentationswesen

Gesetzesnummer

10000873

Dokumentnummer

NOR12015858

alte Dokumentnummer

N1199654905J