Kurztitel
Bundesministeriengesetz 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Anlage zu § 2 Anlage zu Paragraph 2
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N. Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr und Kunst
Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schiffahrt und der Luftfahrt.
Dazu gehören insbesondere auch:
Strom- und Schiffahrtspolizei einschließlich Errichtung und Verwaltung der Dienstobjekte der Schiffahrtspolizei, Schiffseichung und Beurkundung ihres Ergebnisses.
Flugsicherung einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Flugsicherungsanlagen, Flugwetterdienst.
Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.
Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.
Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.
Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.
Die Regulierung des Post- und Fernmeldewesens einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die für Zwecke der Regulierung des Post- und Fernmeldewesens gewidmet sind.
Dazu gehören insbesondere auch:
Fernmeldetechnische Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.
Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind.
Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für Arbeitnehmer der Verkehrsbetriebe.
Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Verkehrs-Arbeitsinspektorates.
Angelegenheiten des Maschinenwesens einschließlich des Dampfkesselwesens, soweit sie die Prüfung und Überwachung von Einrichtungen der Eisenbahn, der Schiffahrt oder der Luftfahrt betreffen.
Angelegenheiten sonstiger staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.
Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.
Angelegenheiten des ERP-Fonds.
Verkehrspolitische und schiffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaues hinsichtlich Wasserstraßen; verkehrspolitische Angelegenheiten des Straßenbaus.
Koordination der Forschungsvorhaben des Bundes zur Wahrung der allen Verwaltungszweigen gemeinsamen Interessen auf diesem Gebiet sowie die Koordination der Planung des Einsatzes von Bundesmitteln zum Zweck der Forschung.
Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.
Dazu gehören insbesondere auch:
Angelegenheiten der wissenschaftlichen und künstlerischen Hochschulen sowie anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften, die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung, des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens, der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien, die Förderung des Baues von Studentenheimen sowie die Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, ausgenommen die Angelegenheiten der österreichischen Nationalbibliothek und der österreichischen Phonothek.
Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.
Angelegenheiten der wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.
Angelegenheiten der Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal.
Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.
Anmerkung
NOV: Art. VII, BGBl. Nr. 45/1991
ÜR: Art. VIII und IX, BGBl. Nr. 45/1991
Schlagworte
Strompolizei, Personenverkehr, Postwesen, Bibliothekswesen,
Dokumentationswesen