Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Präventionsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1996Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5. (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.Paragraph 5, (1) Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) verpflichtet.
Dokumentnummer
NOR12015964
alte Dokumentnummer
N1199658434J