Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 06.03.1999 — BGBl. II Nr. 71/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute06.03.1999 § → § BGBl. II Nr. 71/1999
§ 523.10.199605.03.1999 BGBl. Nr. 572/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Präventionsbeirat-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.03.1999BGBl. II Nr. 71/1999

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Beirat kann beschließen,
    1. Ziffer eins
      eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit der Vorbereitung von Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu beauftragen;
    2. Ziffer 2
      zu den Beratungen des Beirates oder einer Arbeitsgruppe Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, beizuziehen.
  4. Absatz 4,Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011

Gesetzesnummer

10001463

Dokumentnummer

NOR12017172

alte Dokumentnummer

N1199910387E