Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Präventionsbeirat-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 572/1996 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 71/1999Bundesgesetzblatt Nr. 572 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Einberufung, Leitung und Ablauf der Sitzungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende beruft den Beirat zu Sitzungen ein; er hat den Beirat binnen eines Monats einzuberufen, wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Sitzungen. Zu Beginn jeder Sitzung ist die Tagesordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Beirat kann beschließen,
eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz eines Mitgliedes des Beirates mit der Vorbereitung von Vorschlägen zu besonderen Fragen der Gewaltprävention zu beauftragen;
zu den Beratungen des Beirates oder einer Arbeitsgruppe Sachverständige, die nicht Mitglieder des Beirates sind, beizuziehen.
(4)Absatz 4,Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) verpflichtet.Die Teilnehmer an den Sitzungen sind zur Amtsverschwiegenheit (Artikel 20, Absatz 3, B-VG) verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011
Dokumentnummer
NOR12017172
alte Dokumentnummer
N1199910387E