Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Kleinstabgeber
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4, sofern nachweislich Abweichend von den Paragraphen 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 und Paragraph 4,, sofern nachweislich
ein Gesamtjahresumsatz von 10 Millionen Schilling nicht überschritten wird oder
keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff Mengenschwelle
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ........................ 300 kg
Glas .................................................... 800 kg
Metalle ................................................. 100 kg
Kunststoffe ............................................. 100 kg
Holz .................................................... 100 kg
alle übrigen Packstoffe insgesamt ....................... 50 kg
Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3, ausgenommen Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Schlagworte
Transportverpackung, Umverpackung