Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Kleinstabgeber
§ 5.Paragraph 5,
Abweichend von den §§ 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 und § 4, sofern nachweislich Abweichend von den Paragraphen 3 und 4 unterliegen Vertreiber und Abpacker von Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen nicht den Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 und Paragraph 4,, sofern nachweislich
ein Gesamtjahresumsatz von 726 728,34 € nicht überschritten wird oder
keine der folgenden Mengenschwellen der im Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen überschritten wird:
Packstoff | Mengenschwelle |
Papier, Pappe, Karton, Wellpappe ………………………………… | 300 kg |
Glas ………………………………………………………………… | 800 kg |
Metalle ……………………………………………………………… | 100 kg |
Kunststoffe …………………………………………………………. | 100 kg |
Holz ………………………………………………………………… | 100 kg |
alle übrigen Packstoffe insgesamt …………………………………. | 50 kg |
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Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3, ausgenommen § 3 Abs. 1 letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.Dies gilt jedoch nicht für die von Herstellern oder Importeuren in Verkehr gesetzten Serviceverpackungen, für die von Abpackern erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind, und für die von Importeuren in Verkehr gesetzten Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter. Die Verpflichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins bis 3, ausgenommen Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, bleiben für Kleinstabgeber bestehen.
Schlagworte
Transportverpackung, Umverpackung