Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Förderung von Mehrweggebinden
§ 6. Abweichend von § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 4, 6 und 9 sowie
§ 4 sind
nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und
die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt,
nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015975
Alte Dokumentnummer
N1199658840J