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§ 6 VerpackVO 1996

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 601.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Förderung von Mehrweggebinden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 4, 6 und 9 sowie Paragraph 4, sind
    1. Ziffer eins
      nachweislich bepfandete Packmittel und Paletten, die jeweils zur Wiederverwendung bestimmt sind (Mehrweggebinde), und
    2. Ziffer 2
      die mit diesen Packmitteln gemeinsam in Verkehr gebrachten Verschlüsse und Etiketten, sofern die Masse dieser Verschlüsse und Etiketten insgesamt nicht mehr als fünf Masseprozent des Mehrweggebindes beträgt,
    nicht von den in diesen Bestimmungen angeführten Verpflichtungen umfaßt.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten haben die Masse der erstmals befüllten und der als Abfall anfallenden und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Mehrweggebinde gemäß Anlage 3a dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr zu melden. Diese Verpflichtung kann auch durch eine entsprechende Meldung der jeweiligen branchenspezifischen Interessensvertretung erfolgen. Das Abfallaufkommen an Mehrweggebinden kann mit der Menge der Mehrweggebinde, die in demselben Kalenderjahr in Verkehr gebracht wurde, gleichgesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081910