Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Großanfallstellen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß
es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:
Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr
Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ..................... 80 t
Glas .................................................... 300 t
Metalle ................................................. 100 t
Kunststoffe ............................................. 30 t
unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (§ 7c Abs. 3 AWG) beantragen.unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (Paragraph 7 c, Absatz 3, AWG) beantragen.
(2)Absatz 2,Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß
eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
entsprechende Meldungen gemäß Abs. 4 erfolgen.entsprechende Meldungen gemäß Absatz 4, erfolgen.
Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (§ 1 Abs. 2 AWG), stofflich zu verwerten.Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), stofflich zu verwerten.
(3)Absatz 3,Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im § 3 Abs. 4 genannten Verpflichteten.Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten.
(4)Absatz 4,Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.