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§ 8 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 801.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)

Text

Großanfallstellen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
    2. Ziffer 2
      zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

     Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr

     Papier, Karton, Pappe und Wellpappe .....................   80 t

     Glas ....................................................  300 t

     Metalle .................................................  100 t

     Kunststoffe .............................................   30 t

unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für die nächstfolgenden zwei Kalenderhalbjahre zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu führende Großanfallstellenregister (Paragraph 7 c, Absatz 3, AWG) beantragen.
  1. Absatz 2,Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
    2. Ziffer 2
      entsprechende Meldungen gemäß Absatz 4, erfolgen.
    Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), stofflich zu verwerten.
  2. Absatz 3,Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten.
  3. Absatz 4,Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die angefallenen und nach Gebrauch verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015977

Alte Dokumentnummer

N1199658842J