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§ 8 VerpackVO 1996

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 801.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 801.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 25, Absatz eins, Verpackungsverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,.

Text

Großanfallstellen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Inhaber von Betriebsstätten, können unter der Voraussetzung, daß
    1. Ziffer eins
      es sich nicht um eine einem privaten Haushalt vergleichbare Einrichtung handelt und
    2. Ziffer 2
      zumindest eine der folgenden Mindestmengen an Verpackungen, die im Rahmen und für Zwecke dieses Betriebes anfallen, jeweils im Kalenderjahr überschritten wird:

Mindestmengen je Packstoff im Kalenderjahr

 

Papier, Karton, Pappe und Wellpappe ………….

80 t

Glas ……………………………………………..

300 t

Metalle ………………………………………….

100 t

Kunststoffe ……………………………………..

30 t

unter Meldung der erwarteten anfallenden Verpackungsmenge, die gegliedert nach Packstoffen für das nächstfolgende Kalenderjahr zu erfolgen hat, die Eintragung in das vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu führende Großanfallstellenregister (Paragraph 14, Absatz 4, AWG 2002) beantragen.

(2) Inhaber von Großanfallstellen haben sicherzustellen, daß

  1. Ziffer eins
    eine innerbetriebliche Erfassung und Wiederverwendung oder Verwertung der anfallenden Verpackungen gewährleistet ist und
  2. Ziffer 2
    entsprechende Meldungen gemäß Absatz 4, erfolgen.

Die anfallenden Verpackungen sind im Falle der Verwertung, soweit dies nicht unverhältnismäßig ist (Paragraph eins, Absatz 2, AWG), stofflich zu verwerten.

  1. Absatz 3,Inhaber von Großanfallstellen haben für die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen die gleichen Pflichten und Möglichkeiten wie die im Paragraph 3, Absatz 4, genannten Verpflichteten.
  2. Absatz 4,Inhaber von Großanfallstellen haben spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die als Abfall angefallenen und verwerteten oder zur Verwertung übergebenen Verpackungen gegliedert nach Packstoffen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 3 und Anlage 3a zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081911