Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verpackungsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 648/1996Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September
1997 neuerlich in Kraft.
(vgl. BGBl. II Nr. 232/1997)vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)
Text
Pflichten des Eigenimporteurs
§ 13.Paragraph 13,
Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder
die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
im Sinne des § 2 Abs. 8 wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des § 10 in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten undim Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Dokumentnummer
NOR12015982
Alte Dokumentnummer
N1199658847J