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§ 13 VerpackVO 1996

Fassungen
01.12.1996 bis 30.09.2006 — BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 1301.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 648/1996

Außerkrafttretensdatum

30.09.2006

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Beachte

Tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft und mit 1. September

1997 neuerlich in Kraft.

vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 1997,)

Text

Pflichten des Eigenimporteurs

Paragraph 13,

Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen für den Betrieb ihres Unternehmens erwerben, sind für den Fall, daß kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet, entweder

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
    2. Litera b
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder für Großanfallstellen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 10, in Anlagen nach dem Stand der Technik zu verwerten und
    3. Litera c
      für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und
    4. Litera d
      dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie jederzeit auf Verlangen entweder vorzulegen oder zu übermitteln oder einmal jährlich spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres für die vorangegangenen zwei Kalenderhalbjahre zu übermitteln oder,
  2. Ziffer 2
    sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR12015982

Alte Dokumentnummer

N1199658847J