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§ 13 VerpackVO 1996

Fassungen
01.10.2006 bis 31.12.2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1301.10.200631.12.2014 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014
§ 1301.12.199630.09.2006 BGBl. Nr. 648/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verpackungsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2014

Abkürzung

VerpackVO 1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Pflichten des Eigenimporteurs

Paragraph 13,

Letztverbraucher, die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen zu Erwerbszwecken übernehmen und bei denen diese Verpackungen im Unternehmen anfallen, sind für den Fall, dass kein Rücknahmeverpflichteter vorhanden ist (Eigenimport), verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    entweder
    1. Litera a
      die als Abfall anfallenden Verpackungen zu erfassen und
    2. Litera b
      im Sinne des Paragraph 2, Absatz 8, wiederzuverwenden oder in Anlagen nach dem Stand der Technik für Großanfallstellen nach Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 2, oder in sonstigen Fällen nach Maßgabe des Paragraph 10, im eigenen Auftrag nachweislich zu verwerten und
    3. Litera c
      für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß der Anlage 3 zu führen und der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen und
    4. Litera d
      für diese Verpackungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr die Meldung gemäß Anlage 3 zu übermitteln
    oder,
  2. Ziffer 2
    sofern die Betriebsstätte nicht als Großanfallstelle registriert ist, hinsichtlich der anfallenden Verpackungen nachweislich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081916