Rechtstracker.at

Art. 20

Fassungen
19.07.1996 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 608/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 20 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 2019.07.199631.12.2007 § → § BGBl. Nr. 608/1996
Art. 2009.06.198018.07.1996 BGBl. Nr. 445/1980 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 608 aus 1996,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

19.07.1996BGBl. Nr. 608/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

19/19 Konferenzen, Ausstellungen

Text

Artikel 20

  1. Ziffer eins
    Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung oder allgemeine Anerkennung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
    1. Litera a
      Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
    2. Litera b
      die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
    3. Litera c
      in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre oder der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
  2. Ziffer 2
    Der Generalskommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft
alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10000685

Dokumentnummer

NOR12016002

alte Dokumentnummer

N1199658902J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/445/A20/NOR12016002