Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über internationale Ausstellungen (Pariser Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 20Artikel 20
Index
19/19 Konferenzen, Ausstellungen
Text
Artikel 20
1.Ziffer eins Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der im einladenden Staat geltenden Gesetzgebung bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, es sei denn, daß hinsichtlich der gemeinsamen Einrichtungen eine Genehmigung des Büros zum Zeitpunkt der Eintragung oder allgemeine Anerkennung erteilt wurde. In diesem Fall sind die Veranstalter an folgende Verpflichtungen gebunden:
Das Bestehen dieses oder dieser Monopole ist in den allgemeinen Ausstellungsbestimmungen sowie im Teilnahmevertrag anzugeben;
die Benutzung der monopolisierten Einrichtungen ist den Teilnehmern unter den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
in keinem Falle dürfen die Befugnisse der Generalkommissäre oder der Kommissäre in ihren Abteilungen beschränkt werden.
2.Ziffer 2 Der Generalskommissär oder der Kommissär der Ausstellung trifft alle Maßnahmen, damit die geforderten Tarife für die teilnehmenden Staaten nicht höher als für die Veranstalter der Ausstellung und keinesfalls höher als die Normaltarife an diesem Ort sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2022
Dokumentnummer
NOR40100464