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§ 6 BBezG

Fassungen
01.08.1997 bis 30.06.2003 — BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2014
§ 601.07.200331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
§ 601.08.199730.06.2003 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. I Nr. 64/1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003danach: BGBl. I Nr. 38/2003

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Bezugsfortzahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung eine Fortzahlung der vollen monatlichen Bezüge unter anteilmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
    besteht.
  3. Absatz 3,Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens einem Jahr,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens sechs Monaten.
  4. Absatz 4,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  5. Absatz 5,Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  6. Absatz 6,Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR12016213

alte Dokumentnummer

N1199715630A