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§ 6 BBezG

Fassungen
ab 01.01.2015 — BGBl. I Nr. 101/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2015 § → § BGBl. I Nr. 101/2014
§ 601.07.200331.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 38/2003
§ 601.08.199730.06.2003 BGBl. I Nr. 64/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2015BGBl. I Nr. 101/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BBezG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Bezugsfortzahlung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75% der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.
  2. Absatz eins a,Bestehen Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Absatz eins, in Abzug zu bringen.
  3. Absatz 2,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
    1. Ziffer eins
      für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Bundesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,
    2. Ziffer 2
      für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder
    3. Ziffer 3
      aus einer Pension
    besteht.
  4. Absatz 3,Die Bezugsfortzahlung gebührt
    1. Ziffer eins
      Anspruchsberechtigten, die nach dem Paragraph 2, des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,
    2. Ziffer 2
      sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.
  5. Absatz 4,Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
    1. Ziffer eins
      auf eine Geldleistung nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.
  6. Absatz 5,Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Absatz eins, vergleichbare Leistung nach diesem Bundesgesetz, nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften, nach landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
  7. Absatz 6,Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10001475

Dokumentnummer

NOR40166616