Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 8. (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.Paragraph 8, (1) Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern/Ersatzmitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
(2)Absatz 2,Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1.Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins,
Dokumentnummer
NOR12016460
Alte Dokumentnummer
N1199761421J