Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umweltsenats-Vergütungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 164/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen Grundlage gegenstandslos.
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Auszahlung der Vergütung erfolgt am Quartalsende im Nachhinein auf Grund der von den Mitgliedern vorgelegten Verrechnungsunterlagen durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2)Absatz 2,Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Abs. 1.Ansprüche nach dieser Verordnung erlöschen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gemäß Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2010
Dokumentnummer
NOR40088848