Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
01.07.1997 bis 11.07.2000 — BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 4412.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 4401.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. I Nr. 42/1997

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000danach: BGBl. I Nr. 49/2000

Index

16/02 Rundfunk

Text

Gegenstand der Beschwerde

Paragraph 44, (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

  1. Ziffer eins
    einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. Ziffer 2
    einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann.
  1. Absatz 2,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR12016522

Alte Dokumentnummer

N1199761498J