Rechtstracker.at

§ 44

Fassungen
12.07.2000 bis 31.03.2001 — BGBl. I Nr. 49/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4401.04.200131.07.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2001
§ 4412.07.200031.03.2001 § → § BGBl. I Nr. 49/2000
§ 4401.07.199711.07.2000 BGBl. I Nr. 42/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 44

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 49/2000

Außerkrafttretensdatum

31.03.2001

Index

16/02 Rundfunk

Text

Gegenstand der Beschwerde

Paragraph 44, (1) Die Kommission entscheidet über behauptete Verletzungen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf Grund von Beschwerden

  1. Ziffer eins
    einer Person, die durch diese Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
  2. Ziffer 2
    einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in dem Bundesland hat, für dessen Bereich die Verbreitung von Programmen des in Beschwerde gezogenen Kabel-Rundfunkveranstalters stattfindet oder in dem sich in den Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, das für die Verbreitung verwendete Kabelnetz befindet und die vom Wahlrecht zum Landtag nicht ausgeschlossen ist, sofern eine solche Beschwerde von mindestens 100 derartigen Personen unterstützt wird. Die Unterstützung ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Person, die die Beschwerde unterstützt, festgestellt werden kann;
  3. Ziffer 3
    einer Person, die begründet behauptet durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 15, 16, 18 bis 28 a und 29 Absatz 2 bis 5 in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern sie die Sendung, in welcher die behauptete Verletzung stattgefunden hat, tatsächlich empfangen konnte, der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt - wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde - und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eingebrachten Beschwerde sind.
  1. Absatz 2,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, bei der Kommission einzubringen.
  2. Absatz 3,Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer 3, hat neben der Behauptung der Verletzung einer Vorschrift jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Den Nachweis der tatsächlichen Empfangsmöglichkeit der Sendung, in der die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      die begründete Darlegung, inwieweit der Beschwerdeführer sich in seinen Interessen betroffen erachtet, und
    3. Ziffer 3
      die begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.

Gesetzesnummer

10001506

Dokumentnummer

NOR40009408