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§ 2e RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 05.01.1999 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2e01.05.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2e06.01.199930.04.1999 § → § BGBl. I Nr. 2/1999
§ 2e01.05.199705.01.1999 BGBl. I Nr. 41/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2 e

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

05.01.1999danach: BGBl. I Nr. 2/1999

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten

Paragraph 2 e, (1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie von Amts wegen in regelmäßigen Abständen - zumindest jedoch alle zwei Jahre - zu erheben, ob und gegebenenfalls welche weiteren Übertragungskapazitäten erschlossen werden können, die noch nicht in den Verordnungen gemäß den Paragraphen 2 und 2 d berücksichtigt sind.

  1. Absatz 2,Dem Österreichischen Rundfunk sind die nach Absatz eins, erhobenen Übertragungskapazitäten zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, notwendig ist.
  2. Absatz 3,Ist auf Grund der Erhebung nach Absatz eins, die Schaffung weiterer Sendelizenzen für regionalen Hörfunk technisch möglich und in dem jeweils in Aussicht genommenen Verbreitungsgebiet für den überwiegenden Teil der Bevölkerung die Versorgung mit lokalem Hörfunk gewährleistet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr auf Vorschlag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde diese Übertragungskapazitäten unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs einer weiteren Sendelizenz für regionalen Hörfunk zuzuordnen.
  3. Absatz 4,Werden die gemäß Absatz eins, festgestellten Übertragungskapazitäten nicht auf Grund der Absatz 2, oder 3 zugeordnet, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr diese nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Sendelizenzen für regionalen oder lokalen Hörfunk zuzuordnen. Für die Ermittlung der Nachfrage gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und die Zuordnung gilt Paragraph 2 c,
  4. Absatz 5,In Verfahren nach Paragraph 2 e, sind die Länder, die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde und der Österreichische Rundfunk zu hören.

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016539

Alte Dokumentnummer

N1199761515J