Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2fParagraph 2 f
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.03.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
Text
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.Paragraph 2 f, (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, erteilen.
(2)Absatz 2,Die Fernmeldebehörde hat die Privatrundfunkbehörde vor Erteilung der fernmeldebehördlichen Bewilligung zu informieren und die Privatrundfunkbehörde über die von ihr erteilten fernmeldebehördlichen Bewilligungen in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen im Einvernehmen mit der Privatrundfunkbehörde vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß damit keine wesentliche Veränderung des bisher von der Sendelizenz umfaßten Versorgungsgebietes verbunden ist und der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
(4)Absatz 4,Die fernmeldebehördliche Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Bewilligung zur Veranstaltung von Hörfunk nach diesem Bundesgesetz weggefallen ist.
Dokumentnummer
NOR12017415
Alte Dokumentnummer
N1199956485L