Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2fParagraph 2 f
Text
Fernmeldebehördliche Bewilligungen
§ 2f. (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß § 17 erteilen.Paragraph 2 f, (1) Die Fernmeldebehörde darf eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Sendeanlagen zur Veranstaltung von Hörfunk auf Grund dieses Bundesgesetzes nur nach Vorliegen einer Zulassung gemäß Paragraph 17, erteilen.
(2)Absatz 2,Die Fernmeldebehörde hat die Bewilligung hinsichtlich der Übertragungskapazitäten zu widerrufen, die von einem Hörfunkveranstalter oder dem Österreichischen Rundfunk während eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht regelmäßig zur Programmverbreitung genutzt worden sind.
(3)Absatz 3,Die Fernmeldebehörde kann in dringenden Einzelfällen vom Frequenznutzungsplan abweichende Bescheide unter der Bedingung erlassen, daß der Frequenznutzungsplan innerhalb von sechs Monaten entsprechend geändert wird.
Dokumentnummer
NOR12016540
Alte Dokumentnummer
N1199761516J