Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regionalradiogesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 506/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1997Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22cParagraph 22 c
Text
Verwaltungsstrafbestimmungen
§ 22c. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, werParagraph 22 c, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen, wer
der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß § 8 Abs. 5,der Anzeigepflicht bei Änderungen gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß § 8 Abs. 5,die Bekanntgabe- und Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 8, Absatz 5,,
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen, wer
die Programmgrundsätze des § 4 verletzt,die Programmgrundsätze des Paragraph 4, verletzt,
die Anforderungen des § 7 Abs. 1, 2 oder 4 lit. a und b verletzt.die Anforderungen des Paragraph 7, Absatz eins, 2, oder 4 Litera a und b verletzt.
(3)Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen § 1 Abs. 1 Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen, wer entgegen Paragraph eins, Absatz eins, Hörfunk im Sinne dieses Bundesgesetzes ohne Zulassung veranstaltet.
(4)Absatz 4,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
(5)Absatz 5,Verwaltungsstrafen gemäß Abs. 1 bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes zu verhängen.Verwaltungsstrafen gemäß Absatz eins bis 3 sind durch die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes zu verhängen.
Schlagworte
Bekanntgabepflicht
Dokumentnummer
NOR12016564
Alte Dokumentnummer
N1199761540J