Rechtstracker.at

§ 23 RRG

Fassungen
01.05.1997 bis 31.12.1998 — BGBl. I Nr. 41/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.01.199931.03.2001 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2001
§ 2301.05.199731.12.1998 § → § BGBl. I Nr. 41/1997
§ 2301.01.199430.04.1997 BGBl. Nr. 506/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regionalradiogesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 506 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.05.1997BGBl. I Nr. 41/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

RRG

Index

16/02 Rundfunk

Text

Widerruf der Zulassung

Paragraph 23, (1) Bei wiederholten oder schwerwiegenden Rechtsverletzungen durch den Hörfunkveranstalter oder wenn der Hörfunkveranstalter die in den Paragraphen 8 bis 10 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde oder derjenigen Landesregierung, der gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten.

  1. Absatz eins a,Das Verfahren zum Entzug der Zulassung ist weiters einzuleiten, wenn trotz festgestellter Rechtsverletzung ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm beantragten Programms (Paragraph 19, Absatz 2,) weiterhin grundlegend verändert.
  2. Absatz 2,Die Kommission hat eine öffentliche mündliche Verhandlung abzuhalten. In diesem Verfahren kommen auch der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie denjenigen Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, Parteistellung zu. Die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde wird von einem ihrer Mitglieder vertreten.
  3. Absatz 3,Liegt eine Rechtsverletzung im Sinne des Absatz eins, vor, so hat die Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
    1. Ziffer eins
      außer in den Fällen der Ziffer 2, dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Kommission festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes, der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde sowie den Landesregierungen, denen gemäß Paragraph 16, ein Stellungnahmerecht zugekommen ist, zu berichten;
    2. Ziffer 2
      in den Fällen, in denen gegen einen Hörfunkveranstalter bereits mehr als einmal ein Bescheid gemäß Ziffer eins, ergangen ist, oder wenn der Hörfunkveranstalter einem Bescheid gemäß Ziffer eins, nicht entspricht, die Zulassung zu entziehen.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1997,)

Schlagworte

Regionalradiobehörde

Gesetzesnummer

10001271

Dokumentnummer

NOR12016565

Alte Dokumentnummer

N1199761541J