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§ 13b GO-BR

Fassungen
15.07.1997 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 65/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13b heute15.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 82/2024
§ 13b14.05.201514.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 13b01.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 13b15.07.199731.12.2011 BGBl. I Nr. 65/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1997,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

15.07.1997BGBl. I Nr. 65/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 141/2011

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  3. Absatz 3,Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 2, öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Auf Antrag eines Ausschußmitgliedes kann aus wichtigen Gründen - auch für Teile der Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuß beschließt.
  4. Absatz 4,Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses in Angelegenheiten der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  5. Absatz 5,Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
  6. Absatz 6,Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz eins, einbringen. Anträge auf Stellungnahmen haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Artikel 44, Absatz 2, B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte.
  7. Absatz 7,Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Absatz 6, noch ein Vertragsantrag gestellt wurde.
  8. Absatz 8,Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung der Stellungnahmen an den Bundeskanzler, den Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und an das zuständige Mitglied der Bundesregierung zu sorgen. Wenn der EU-Ausschuß nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
  9. Absatz 9,Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden - sofern der Ausschuß nicht anderes beschließt oder ein Verlangen gemäß Paragraph 13 a, Absatz 2, gestellt wurde - auszugsweise Darstellungen verfaßt, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

Schlagworte

Tonaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12016625

alte Dokumentnummer

N1199763408J