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§ 13b GO-BR

Fassungen
01.01.2012 bis 13.05.2015 — BGBl. I Nr. 141/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13b heute15.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 82/2024
§ 13b14.05.201514.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 13b01.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 13b15.07.199731.12.2011 BGBl. I Nr. 65/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2011,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 141/2011

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Paragraph 13 b,

  1. Absatz eins,Für die Mitwirkung des EU-Ausschusses gemäß Artikel 23 e, B-VG sowie hinsichtlich der Beratung von Anträgen auf Erhebung einer Klage gemäß Paragraph 21 a, finden die für die Ausschüsse des Bundesrates geltenden Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes sinngemäß Anwendung, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
  2. Absatz 2,Die Beratungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind vertraulich, wenn Vorschriften der Europäischen Union betreffend die Geheimhaltung von solchen Vorhaben beziehungsweise von Unterlagen, die sich darauf beziehen, dies erfordern.
  3. Absatz 3,Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union sind unbeschadet des Absatz 2, öffentlich, wobei der Öffentlichkeit nach Maßgabe der räumlichen Möglichkeiten, unter Bevorzugung von Medienvertretern, Zutritt gewährt wird. Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig, wenn dies der Ausschuss beschließt. Auf Antrag eines Ausschussmitgliedes kann aus wichtigen Gründen - auch für Teile der Beratung - die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
  4. Absatz 4,Jeder Bundesrat sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments sind vorbehaltlich des Paragraph 31, Absatz 2, sowie des Paragraph 4, Absatz 2, der Anlage zu dieser Geschäftsordnung „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ berechtigt, bei den Verhandlungen des EU-Ausschusses über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union mit beratender Stimme anwesend zu sein.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende des Ausschusses hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Sitzung den Punkt „Aussprache über aktuelle Fragen in Angelegenheiten im Rahmen der Europäischen Union“ zu stellen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies der Ausschuss vor Eingang in die Tagesordnung beschließt. In der Aussprache können nur Anträge zur Geschäftsbehandlung gestellt werden. Der Vorsitzende hat das Recht, die Aussprache nach einer ausreichenden Erörterung für beendet zu erklären.
  6. Absatz 6,Vor Eingang in die Debatte über ein Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union kann der Vorsitzende dem zuständigen Bundesminister beziehungsweise einem von diesem entsandten Angehörigen des Ressorts das Wort zu einem einleitenden Bericht über das Vorhaben und die Haltung des zuständigen Bundesministers zu dem Vorhaben erteilen.
  7. Absatz 7,Nach Eröffnung der Debatte über den Verhandlungsgegenstand kann jedes Mitglied des EU-Ausschusses schriftlich Anträge auf Beschlüsse im Sinne des Paragraph 13 a, Absatz 2, einbringen:
    1. Ziffer eins
      Anträge auf Stellungnahmen gemäß Artikel 23 e, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, ob das Vorhaben durch ein Bundesverfassungsgesetz umzusetzen ist, das nach Artikel 44, Absatz 2, B-VG der Zustimmung des Bundesrates bedürfte;
    2. Ziffer 2
      Anträge auf Beschluss einer Mitteilung gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG haben die Vorhaben gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins,, auf die sich die Mitteilung bezieht, und die Adressaten sowie weitere Empfänger genau zu bezeichnen;
    3. Ziffer 3
      Anträge auf begründete Stellungnahmen gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG haben Ausführungen darüber zu enthalten, weshalb der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist.
  8. Absatz 8,Die Verhandlung ist nach Erschöpfung der Rednerliste erledigt, sofern weder ein Antrag nach Absatz 6, noch ein Vertagungsantrag gestellt wurde.
  9. Absatz 9,Der Präsident des Bundesrates hat für die unverzügliche Übermittlung
    1. Ziffer eins
      der Stellungnahmen und anderer Beschlüsse an alle Mitglieder der Bundesregierung,
    2. Ziffer 2
      der Mitteilungen gemäß Artikel 23 f, Absatz 4, B-VG an die jeweiligen Adressaten und weitere Empfänger, sowie
    3. Ziffer 3
      der begründeten Stellungnahmen gemäß Artikel 23 g, Absatz eins, B-VG an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu sorgen.
    Wenn der EU-Ausschuss nichts anderes beschließt, sind Stellungnahmen, begründete Stellungnahmen und Mitteilungen weiters an alle Mitglieder des Bundesrates, den Präsidenten des Nationalrates, die Landtage, die Landeshauptmänner sowie an die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments zu verteilen.
  10. Absatz 10,Über die Verhandlungen des EU-Ausschusses werden - sofern der Ausschuss nicht anderes beschließt oder die Abgabe einer Stellungnahme, einer Mitteilung oder einer begründeten Stellungnahme gemäß Paragraph 13 a, Absatz 3, dem Bundesrat vorbehalten ist - auszugsweise Darstellungen verfasst, welche dem Amtlichen Protokoll angeschlossen werden. Auszugsweise Darstellungen über öffentliche Teile von Verhandlungen sind als Beilage zu den Stenographischen Protokollen herauszugeben.

Schlagworte

Tonaufnahme

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40134800