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§ 18 GO-BR

Fassungen
15.07.1997 bis 31.12.2009 — BGBl. I Nr. 65/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 1801.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 1801.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 1815.07.199731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 65/1997
§ 1815.02.199614.07.1997 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 1808.12.199314.02.1996 § → § BGBl. Nr. 837/1993
§ 1801.07.198807.12.1993 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 1997,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

15.07.1997BGBl. I Nr. 65/1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. I Nr. 154/2009

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis g und j sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
  2. Absatz 2,Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
  3. Absatz 3,Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG sind vom Präsidenten nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz in geeigneter Form an die Fraktionen zu verteilen. Sie liegen für die Mitglieder des Bundesrates in der Parlamentsdirektion zur Einsicht auf, wenn dies die Geheimhaltungsvorschriften der Europäischen Union zulassen. Den Bundesräten sind über ihr schriftliches Verlangen in geeigneter Form die Eingangslisten der EU-Vorlagen sowie einzelne, genau bezeichnete Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Sobald Vorlagen, Dokumente, Berichte, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gemäß Artikel 23 e und 23 f B-VG auf der Tagesordnung des EU-Ausschusses stehen, werden sie an die Mitglieder des EU-Ausschusses verteilt. In den Fällen des Paragraph 13 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, erfolgt die Verteilung an alle Bundesräte. Ausnahmsweise kann der Präsident nach Rücksprache mit den Mitgliedern der Präsidialkonferenz anordnen, daß eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR12016627

alte Dokumentnummer

N1199763410J