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§ 18 GO-BR

Fassungen
01.01.2012 bis 13.05.2015 — BGBl. I Nr. 141/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute14.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 53/2015
§ 1801.01.201213.05.2015 § → § BGBl. I Nr. 141/2011
§ 1801.01.201031.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 154/2009
§ 1815.07.199731.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 65/1997
§ 1815.02.199614.07.1997 § → § BGBl. Nr. 50/1996
§ 1808.12.199314.02.1996 § → § BGBl. Nr. 837/1993
§ 1801.07.198807.12.1993 BGBl. Nr. 361/1988 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2011,

Typ

Geschäftsordnung

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 141/2011

Außerkrafttretensdatum

13.05.2015danach: BGBl. I Nr. 53/2015

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Vervielfältigung und Verteilung von Geschäftsstücken

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Nach dem Einlangen von Geschäftsstücken im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a bis h und l sowie nach der Übergabe von schriftlichen Ausschußberichten und Minderheitsberichten sind diese zu vervielfältigen und an alle Bundesräte zu verteilen.
  2. Absatz 2,Von einer Vervielfältigung und Verteilung kann abgesehen werden, wenn der Inhalt dieser Geschäftsstücke den Bundesräten in anderer geeigneter Weise zur Kenntnis gebracht wird. Der Präsident kann nach Rücksprache mit den Vizepräsidenten anordnen, dass eine Vervielfältigung und Verteilung zu unterbleiben hat. In diesem Fall ist jedoch die gesamte Vorlage in der Parlamentsdirektion zur Einsichtnahme aufzulegen.
  3. Absatz 3,Die Unterrichtung über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union erfolgt gemäß den Bestimmungen der Artikel 23 e bis 23 j B-VG sowie den Bestimmungen des EU-Informationsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2011,, sofern diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
  4. Absatz 4,Für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union gelten die „Bestimmungen für den Umgang mit und die Verteilung von Vorlagen, Dokumenten, Berichten, Informationen und Mitteilungen zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union“ (Verteilungsordnung EU bzw. VO-EU), die als Anlage zu dieser Geschäftsordnung einen Bestandteil derselben bilden.

Im RIS seit

13.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015

Gesetzesnummer

10000976

Dokumentnummer

NOR40134802