Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.1998 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 412.07.200031.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 401.04.200011.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 401.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 84/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 46/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

2. Abschnitt

Bundesseniorenbeirat

Einrichtung des Bundesseniorenbeirates

Paragraph 4, (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.

  1. Absatz 2,Hiebei werden
    1. Ziffer eins
      19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
    4. Ziffer 4
      zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
    5. Ziffer 5
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und
    6. Ziffer 6
      der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag
    bestellt.
  2. Absatz 3,Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
  3. Absatz 4,Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Absatz 2, Ziffer 6, selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.
  4. Absatz 5,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
  5. Absatz 6,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016814

Alte Dokumentnummer

N1199812331U