Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.
Text
2. Abschnitt
Bundesseniorenbeirat
Einrichtung des Bundesseniorenbeirates
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Vorsitzender und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen bestellt werden.
(2)Absatz 2,Dabei werden
19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundeskanzlers, des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit sowie
drei weitere Mitglieder ohne Vorschlag
bestellt.
(3)Absatz 3,Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2012
Dokumentnummer
NOR40009827