Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Information über das Vorschlagsrecht
§ 5. (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (§ 4 Abs. 6) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden FunktionsperiodeParagraph 5, (1) Vor Bestellung der Mitglieder des Beirates für eine neue Funktionsperiode (Paragraph 4, Absatz 6,) sind vom Bundeskanzler spätestens vier Monate vor Ende der laufenden Funktionsperiode
die Seniorenorganisationen durch Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung,
die Länder über die Verbindungsstelle der Bundesländer und
die im § 4 Abs. 2 Z 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 angeführten Vorschlagsberechtigten auf ihr jeweiliges Vorschlagsrecht aufmerksam zu machen.
(2)Absatz 2,Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Abs. 1 Z 2 Anwendung.Scheidet ein Mitglied des Bundesseniorenbeirates vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Beirat aus, so ist innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausscheiden der betreffende Vorschlagsberechtigte hievon vom Bundeskanzler zu informieren; dabei findet Absatz eins, Ziffer 2, Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12016815
alte Dokumentnummer
N1199812332U