Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.
Text
2. Abschnitt
Bundesseniorenbeirat
Einrichtung des Bundesseniorenbeirates
§ 4. (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.Paragraph 4, (1) Beim Bundeskanzleramt ist ein Bundesseniorenbeirat einzurichten. Dem Bundesseniorenbeirat gehören der Vorsitzende und 34 weitere Mitglieder an, die vom Bundeskanzler bestellt werden.
(2)Absatz 2,Hiebei werden
19 Mitglieder auf Vorschlag von Seniorenorganisationen im Verhältnis zur Zahl ihrer Mitglieder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder,
drei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes,
zwei Mitglieder auf Vorschlag des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
je ein Mitglied auf Vorschlag des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr und
der Vorsitzende und ein Mitglied ohne Vorschlag
bestellt.
(3)Absatz 3,Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Abs. 2 Z 1 vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.Je ein Stellvertreter des Vorsitzenden ist vom Bundeskanzler aus dem Kreis der Mitglieder der beiden am stärksten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vertretenen Seniorenorganisationen zu bestellen.
(4)Absatz 4,Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Abs. 2 Z 6 selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.Der Bundeskanzler kann sich die Vorsitzführung in einzelnen Sitzungen des Beirates ungeachtet der Bestellung eines Vorsitzenden gemäß Absatz 2, Ziffer 6, selbst vorbehalten. In diesem Fall kann der bestellte Vorsitzende als Mitglied an der Sitzung des Beirates teilnehmen.
(5)Absatz 5,Der Vorsitzende ist berechtigt, Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen.
(5)Absatz 5,Die Funktionsperiode des Beirates beträgt fünf Jahre. Die Funktionsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentreten der Mitglieder des neu bestellten Beirates. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Beirat aus, ist der Beirat durch Neubestellungen zu ergänzen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Beirat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Beirat zusammentritt.
Dokumentnummer
NOR40009826