Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.1998 bis 31.03.2000 — BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 94/2012
§ 1901.01.200931.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 1901.01.200231.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 68/2001
§ 1901.04.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 46/2000
§ 1901.07.199831.03.2000 BGBl. I Nr. 84/1998 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Seniorengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1998BGBl. I Nr. 84/1998

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000danach: BGBl. I Nr. 46/2000

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

4. Abschnitt

Förderung der Senioren

Allgemeine Seniorenförderung

Paragraph 19, (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß Paragraph 2, einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.

  1. Absatz 2,Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, angeführten Aufgaben wahrnehmen,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen und
    3. Ziffer 3
      die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Absatz eins, angeführten Zwecke eingebracht haben.
  2. Absatz 3,Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere folgendes zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Mittel, die gemäß Absatz eins, abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zur Verfügung stehen,
    2. Ziffer 2
      die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Absatz 2,, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben und
    3. Ziffer 3
      der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Absatz eins, angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
  3. Absatz 4,Nähere Regelungen zu Absatz 3, sind in den vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.
  4. Absatz 5,Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Absatz eins, erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.

Gesetzesnummer

10001535

Dokumentnummer

NOR12016829

alte Dokumentnummer

N1199812346U