Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 27 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 46/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2000,.
Text
4. Abschnitt
Förderung der Senioren
Allgemeine Seniorenförderung
§ 19. (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß § 2 einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.Paragraph 19, (1) Der Bund stellt jährlich pro Person gemäß Paragraph 2, einen Betrag von elf Schilling zur Unterstützung der Beratung, Information und Betreuung von Senioren durch Seniorenorganisationen als Allgemeine Seniorenförderung sowie für den Ersatz der Aufwendungen der Seniorenkurie zur Verfügung. Bei der Feststellung des Gesamtbetrages dieser Mittel ist vom Ergebnis der letzten kundgemachten Volkszählung auszugehen.
(2)Absatz 2,Die Allgemeine Seniorenförderung darf nur Seniorenorganisationen gewährt werden, die
die in Abs. 1 angeführten Aufgaben wahrnehmen,die in Absatz eins, angeführten Aufgaben wahrnehmen,
die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 erfüllen unddie Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen und
die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Abs. 1 angeführten Zwecke eingebracht haben.die bis 31. März des betreffenden Kalenderjahres einen Antrag auf Gewährung der Allgemeinen Seniorenförderung für die in Absatz eins, angeführten Zwecke eingebracht haben.
(3)Absatz 3,Bei der jährlichen Festlegung der Allgemeinen Seniorenförderung für die einzelnen Seniorenorganisationen ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
die Mittel, die gemäß Abs. 1 abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß § 24 Abs. 4 zur Verfügung stehen,die Mittel, die gemäß Absatz eins, abzüglich der Aufwendungen für die Seniorenkurie und des Kostenersatzes gemäß Paragraph 24, Absatz 4, zur Verfügung stehen,
die Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Abs. 2, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, unddie Mitgliederzahl der Seniorenorganisationen gemäß Absatz 2,, die im betreffenden Kalenderjahr einen Antrag auf Allgemeine Seniorenförderung gestellt haben, und
der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Abs. 1 angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.der Umfang, in dem die Seniorenorganisationen jeweils die im Absatz eins, angeführten Aufgaben im betreffenden Kalenderjahr wahrnehmen.
(4)Absatz 4,Nähere Regelungen zu Abs. 3 sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.Nähere Regelungen zu Absatz 3, sind in den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien festzulegen.
(5)Absatz 5,Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Abs. 1 erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.Die Überweisung der Förderungsmittel gemäß Absatz eins, erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im voraus.
Dokumentnummer
NOR40009833