Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Seniorengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/1998Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.Paragraph 27, (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 597/1994, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt die Verordnung des Bundeskanzlers, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1994,, außer Kraft. Der auf Grund dieser Verordnung bestellte Bundesseniorenbeirat besteht als Bundesseniorenbeirat im Sinne dieses Gesetzes weiter. Seine Funktionsperiode endet nach Ablauf von fünf Jahren nach seinem seinerzeitigen erstmaligen Zusammentreten. (3)Absatz 3,Im Jahre 1998 ist der sich gemäß § 19 ergebende Betrag zu halbieren.Im Jahre 1998 ist der sich gemäß Paragraph 19, ergebende Betrag zu halbieren.
Dokumentnummer
NOR12016837
alte Dokumentnummer
N1199812354U